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Unsere Vereinsstatuten

Hier finden Sie die offiziellen Statuten unseres Vereins – sie bilden die rechtliche und organisatorische Grundlage für unsere gemeinsame Arbeit, unsere Ziele und das Vereinsleben. Transparenz und klare Regeln sind uns wichtig!

Vereinsstatuten

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Im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 für den "Fischereiverein Au"

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der Zweigvereine des Fischereivereines für das Land Vorarlberg, im Besonderen für den Fischereiverein AU im Bregenzerwald.

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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(1) Der Verein führt den Namen "FISCHEREIVEREIN AU"
(2) Er hat seinen Sitz in 6883 AU und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

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§ 2: Zweck

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(1) Der Verein, ist gemeinnützig und hat den Zweck die Interessen der Fischerei in ihrem örtlichen Bereich zu wahren. Dieser Zweck wird zu erreichen gesucht durch:

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a) den Zusammenschluss von Personen im örtlichen Bereich, die sich der Förderung, der Pflege, der Unterstützung und der Erhaltung der Sportfischerei widmen
b) den Schutz und Wahrung der Interessen der Mitglieder
c) die Pflege sportmäßiger Angelei insbesondere bei strenger Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
d) die Förderung und den Erwerb von Fischereirechten
e) eine fachliche und kollegiale Zusammenarbeit der Mitglieder
f) Beaufsichtigung der Vereinsgewässer und Förderung des Fischbestandes.

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(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein darf seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke anmessen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet und darf den Mitgliedern ausgeschüttet werden. Der Verein soll auch neben völlig untergeordneten Nebenzwecken keine auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit verfolgen.

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§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

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(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

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(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
b) Gemeinsame Arbeitseinsätze und Aktivitäten
c) Veranstaltungen zur Pflege des Vereinsgedankens
d) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

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(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Bezahlung sämtlicher sonstigen Kosten, die durch die Ausübung der Sportfischerei bedingt sind.
b) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

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§ 4: Arten der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.


(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Fischereisport ausüben.


(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein unterstützen und fördern und mit diesem nicht fischen.


(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um die Fischerei oder den Verein ernannt werden.

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§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

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(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, außerordentliche Mitglieder können zusätzlich auch juristische Personen werden.


(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


(3) Ordentliche Mitglieder können nur unbescholtene und in fischereipolizeilicher Hinsicht unbeanstandete Personen über achtzehn Jahre sein.


(4) Die Aufnahme kann nur aus schwerwiegenden sonstigen Gründen verweigert werden.


(5) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf die Aufnahme in den Verein kann der Antragsteller Einspruch beim Vorstand erheben. Der Vorstand entscheidet endgültig. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Aufnahme von der Erfüllung der oben angegebenen Bedingungen absehen.


(6) Hat ein Verein unter Berücksichtigung der Höchstaufnahmszahlen nicht die Möglichkeit, Fischerkarten auszustellen, so hat die weitere Aufnahme ordentlicher Mitglieder zu unterbleiben, es sei denn, dass der Antragsteller aus nicht näher zu bezeichnenden Gründen lediglich die Mitgliedschaft des Vereines anstrebt. Der Hauptvorstand ist von der aus oben angegebenen Gründen verhängten Aufnahmesperre umgehend in Kenntnis zu setzen.


(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands und durch die zwei Drittel Mehrheit der Generalversammlung

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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss, mit dem Verlust der bürgerlichen Handlungsfähigkeit und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

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(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

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(3) Der Austritt gilt als stillschweigend, wenn ein Mitglied bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.

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(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

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(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenrührigen Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt und/oder auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, verfügt werden. Außerdem verliert das Mitglied mit dem Ausschluss alle Rechte gegenüber dem Verein.

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(6) Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden: a) auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; b) wegen Zuwiderhandlung gegen die fischereipolizeilichen Vorschriften und die sonstigen Vereinsbestimmungen sowie Unterlassen der Erfüllung der Mitgliedspflichten; c) wegen grober Verletzung der allgemeinen Interessen des Vereins.

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(7) Eine Rückvergütung eingezahlter Beiträge hat in keinem Fall zu geschehen.

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(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus in Abs. 4 und 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

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(1) Rechte: a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. b) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt an der Teilnahme an allen Versammlungen mit beratender Stimme. c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. d) Ausübende Mitglieder das Stimmrecht auf allen Versammlungen, das Recht Anträge zu stellen, das Recht zur entgeltlichen Erhebung einer Fischerkarte an den Gewässern des Vereins nach Maßgabe der hierfür von dem Vorstand festgelegten Bedingungen, sowie aktive Wählbarkeit steht ausübenden Mitgliedern nur dann zu, wenn sie mindestens während 3 Jahren ununterbrochen Mitgliedschaft des Vereins besitzen. e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, ist der Vorstand zu einer außerordentlichen Generalversammlung auch sonst binnen vier Wochen zu geben. f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) entsprechend dies in der Generalversammlung, und die Rechnungsprüfer zu informieren. g) Ehrenmitglieder sind zu aktiver und passiver Wahlrecht, das Stimmrecht auf allen Versammlungen, das Recht Anträge zu stellen, das Recht zur unentgeltlichen Ausübung der Sportfischerei nach den hierfür durch den Vorstand festgelegten Bedingungen.

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(2) Pflichten: a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. c) Strenge Beachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen des Vereins d) Sofortige Anzeige von Vorkommnissen oder voraussichtlichen Ereignissen, die den Fischereirechten zuwiderlaufen. e) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiters die Bezahlung sämtlicher sonstiger Kosten, die durch die Ausübung der Sportfischerei bedingt sind. f) Teilnahme an der Durchführung des Fischeinsatzes und anderen im Interesse der Fischerei liegenden Arbeiten.

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§ 8: Vereinsorgane

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Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

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§ 9: Generalversammlung

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(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.

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(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn besonders wichtige Gründe die Einberufung rechtfertigen. Diese findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

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(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Bericht des Obmanns
b) Bericht des Kassiers
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Kassiers
e) Tätigkeitsbericht und Chronik durch den Schriftführer
f) Bericht des Aufsichtsfischers
g) Entlastung des gesamten Vorstandes
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i) Festsetzung des Zuschlages zu den Selbstkosten der Fischerkarten
j) Freie Anträge

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(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/den Rechnungsprüfer oder durch den gerichtlich bestellten Kurator.

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(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

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(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

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(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

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(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

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(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

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a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Neuwahlen alle drei Jahre vorzunehmen ev. in dieser Zeit notwendig gewordene Ersatzwahlen
c) Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses
d) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
f) Entlastung des Vorstands und der damit verbundenen Funktionsperiode
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
h) Festsetzung des Zuschlages zu den Selbstkosten der Fischerkarten
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

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§ 11: Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus: a) Obmann
b) Obmann-Stellvertreter
c) Kassier
d) Kassier-Stellvertreter
e) Schriftführer
f) Aufsichtsfischer
g) Wasserwart
h) einem Beirat für je 10 Mitglieder


(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren (ergänzen), wozu eine Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung (Ergänzungswahl) überhaupt oder unter die Hälfte aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.


(3) Der gemäß § 1 der Statuten für eine außerordentliche Generalversammlung des Vereins zuständige Obmann muss Mitglied des Vorstandes des dem Hauptvorstand zu entsendende Delegierte der jeweiligen Zweigvereine sein.


(4) Als Vorstandssitzung kann nur gewertet werden, was des Zweigvereines getroffen werden.


(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich und ehrenamtlich auszuüben. Tatsächlich aufgewandte Spesen werden voll ersetzt.


(6) Der Fischereiaufsicht ist vom Vorstand ein bestimmtes Aufsichtsrevier zuzuweisen.


(7) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zusammenzutreten und erforderlichenfalls auch kurzfristig zur Beratung der laufenden Aufgaben und Angelegenheiten ist es jedem Mitglied im jedem Kalenderhalbjahr. Zur Erledigung der schriftlichen Aufsichtsschrift bedarf es der Genehmigung des Obmanns.


(8) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen.


(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.


(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(11) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt der Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.


(12) Durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.


(13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.


(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

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§ 12: Aufgaben des Vorstands

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(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.


(2) Die Ausgabe der Fischerkarten für die Vereinsgewässer erfolgt nach den Weisungen des

Vorstandes unter genauer Beobachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Hauptvorstandes. Innerhalb dieses Rahmens bleibt die Organisation der Ausgabe der Fischerkarten jedem Zweigverein überlassen.


(3) Der Vorstand hat den Obmann mit aller Sorgfalt eines gewissenhaften und gewissenigen Organs im Rahmen dieses Status und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.


(4) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Status eine Geschäftsordnung beschlossen werden.


(5) In seinen Wirkungsbereich im Allgemeinen fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d) Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebahrung und den geprüften Rechnungsabschluss
e) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

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§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

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(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und in Sitzungen. Er vertritt den Verein nach Außen, gegenüber Behörden und Dritten.


(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns, in finanziellen Angelegenheiten (über € 1.453,00) bedarf es der Zustimmung des Obmanns. Alltägliche Schriftstücke ohne Gegenzeichnung können notwendig sein und bearbeitet bzw. veranlasst werden Vorstandsmitglieder ohne Gegenzeichnung beauftragt werden.

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(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organswalters.

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(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

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(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann oder ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

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(6) Der Obmannstellvertreter übt die ihm vom Obmann übertragenen Aufgaben aus sowie die Besorgung der ihm etwa zugewiesenen besonderen Angelegenheiten.

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(7) Dem Kassier ist die gesamte Geldgebahrung des Vereines verantwortlich. Einzelausgaben in der Höhe von über Euro 14,53 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Obmanns.

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(8) Dem Schriftführer obliegt die Ausfertigung der schriftlichen Arbeiten und die Führung der Sitzungsprotokolle.

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(9) Dem Zeugwart obliegt die Verwaltung der Gerätschaften.

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(10) Den Beisitzern obliegt die Teilnahme an den Sitzungen und die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben.

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(11) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns dessen Stellvertreter.
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich und hat das Recht, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

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§ 14: Rechnungsprüfer

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(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 3 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Richtigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

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(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

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§ 15: Schiedsgericht

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(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden im Allgemeinen durch den Vorstand geschlichtet.

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(2) In besonderen Fällen entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

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(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die vom Vorstand bestellt werden, jedoch in keiner direkten Beziehung zum Streitfall stehen dürfen, zusammen.

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(4) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Mehrheit. Es hat seine Entscheidung bestmöglich unter Gewissens zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig.

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(5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, tritt für die Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

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§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

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(2) Wird der Verein durch Beschluss der Generalversammlung, Wegfall aller Mitglieder oder auf sonstige Weise aufgelöst, so geht das vorhandene Vermögen an den Fischereiverband des Landes Vorarlberg über. Das an das Vermögen fünf Jahre lang nach Auflösung nicht herangetreten ist, wird dieses gemeinnützigen Zwecken im Bereich einer Behörde zugewiesen, so ist das aufzubewahrende Vermögen zu übergeben. Ist das nicht der Fall so wird nach Ablauf der oben angegebenen Frist dieses Vermögen Eigentum des Vereins zur Wiederverwendung übertragen.

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(3) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere ist ein Abwickler zu bestellen und ein Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

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(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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